Friedhof

Neue Friedhofsgebührenordnung (FGO)

Friedhofsverwaltung

Auskünfte zu Friedhofsangelegenheiten erteilt Frau Birgit Hagemann, Tel. 05023-4185

Ergänzung der Friedhofsordnung

Auf dem Friedhof entstehen neue Urnengemeinschaftsanlagen. Dafür muss jeweils die Friedhofsordnung entsprechend geändert werden. Sie finden den Nachtrag hier zum Download.

3. Nachtrag FO Liebenau.pdf (445 KB)
Quelle: Bernd Niss

FRIEDHOFSORDNUNG (FO) FÜR DEN FRIEDHOF DER EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE ST. LAURENTIUS IN LIEBENAU

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Liebenau am 1. Oktober 2013 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12a Rasenreihengrabstätten für Sargbestattungen
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 Urnenrasenwahlgrabstätten
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Ändern von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Laurentius in Liebenau in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 83/1, Flur 55m, Gemarkung Liebenau, in Größe von insgesamt 1.42.50 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Kirchengemeinde St. Laurentius Liebenau, Dotation Kirche.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Liebenau/ Gemeinde Flecken Liebenau hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.

§ 2

Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätig werden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern - zu befahren,

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video – und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) Hunde unangeleint mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6

Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleitungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12)

b) Rasenreihengrabstätten (§ 12a)

b) Wahlgrabstätten (§ 13)

c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14)

d) Urnenrasenwahlgrabstätten (§ 15).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahlgrabstellen dürfen bis zu zwei Aschen, in einer bereits belegten Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 1,10 m Breite: 0,50 m

von Erwachsenen: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

b) für Urnen: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 12a

Rasenreihengrabstätten für Sargbestattungen

(1) Rasenreihengrabstätten für Sargbestattungen sind Grabstellen, die im Todesfalle der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Zusätzliche Beisetzungen von Urnen sind nicht gestattet.

(2) Grabfelder für Rasenreihengrabstätten für Sargbestattungen werden vom Kirchenvorstand festgelegt. Für diese Grabfelder gelten besondere Gestaltungsvorschriften (s. § 19, Abs. 5 der Friedhofsordnung). Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie von Bepflanzungen, Einfassungen, Vasen usw. zu halten. Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die dafür vorgesehene gemeinsame Stelle zu benutzen. Spätestens nach 14 Tagen muss der Blumenschmuck von der dafür vorgesehenen gemeinsamen Stelle durch die Angehörigen entfernt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Blumen und Grabschmuck ohne Rücksprache mit den Nutzungsberechtigten abzuräumen und zu entsorgen.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehre¬ren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a) Ehegatte

b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) Eltern,

f) Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrages der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf¬grund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 15

Urnenrasenwahlgrabstätten

(1) Urnenrasenwahlgrabstätten werden mit einer oder höchstens zwei Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Wird das Nutzungsrecht an zwei Grabstellen erworben, ist bei der Beisetzung des Letztbestatteten das Nutzungsrecht an beiden Grabstellen auf 30 Jahre zu verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich.

Eine Verlängerung eines einzelnen Urnenrasenwahlgrabes ist nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren nicht möglich.

Auf einer Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Grabfelder für Urnenrasenwahlgrabstätten werden vom Kirchenvorstand festgelegt. Für diese Grabfelder gelten besondere Gestaltungsvorschriften (s. § 19 (5)). Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie von Bepflanzungen, Einfassungen, Vasen usw. zu halten. Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die dafür vorgesehene gemeinsame Stelle zu benutzen. Spätestens nach 14 Tagen muss der Blumenschmuck von der dafür vorgesehenen gemeinsamen Stelle durch die Angehörigen entfernt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Blumen und Grabschmuck ohne Rücksprache mit den Nutzungsberechtigten abzuräumen und zu entsorgen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenrasenwahlgrabstätten.

§ 16

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustim¬mung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als vier Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

§ 17

Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Bei Rasenreihengrabstellen für Sargbestattungen und Urnenbestattungen sind im gesamten Gräberfeld grundsätzlich pro Grabstelle bruchsichere und frostsichere Grabplatten in der Größe 40 cm x 30 cm vorgeschrieben. Die Grabplatten müssen oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. Auf den Grabplatten sind einzugravieren Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr des/der Verstorbenen. Material und Schriftart sind innerhalb des Feldes einheitlich zu gestalten. Alle Maßnahmen betreffs der Setzung der Grabplatte sind von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 21

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen bzw. entfernen lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen und anderer Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK). Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Abs. 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen, und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Abs. 4.

§ 24

Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Neubauten von Mausoleen und gemauerten Grüften sind nicht zulässig.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte Grabmale, sonstige Anlagen und Fundamente sowie Anpflanzungen vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen von Reihengräbern oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach, kann die Kirchengemeinde die Abräumung auf Kosten des bisherigen Berechtigten vornehmen und veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Kirchengemeinde ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.

§ 26

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 28

Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Für verstorbene Mitglieder der Kirchengemeinde steht für die Trauerfeier auch die Kirche zur Verfügung.

(3) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(4) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 29

Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 12.09.2001 außer Kraft.

Der Kirchenvorstand

Sieling

Vorsitzender

Mühlenfeld

Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Kirchenkreisvorstand

Furche

Oberkirchenrätin

Leiterin des Kirchenamtes

als Bevollmächtigte

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1. NACHTRAG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG (FO)FÜR DEN FRIEDHOF DEREV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDE LIEBENAU

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Liebenau hat in seiner Sitzung am
2. Februar 2016 einen Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 01.10.2013 beschlossen:

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre, für Personen über dem 5. Lebensjahr 30 Jahre.
Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Liebenau, den 2. Februar 2016

Der Kirchenvorstand
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Liebenau

Sieling 
Vorsitzender 

Mühlenfeld
Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1, Satz 1, Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wunstorf, den 8. März 2016

Der Kirchenkreisvorstand 
Ev.-luth. Kirchenamt in Wunstorf, Stiftsstraße 5, 31515 Wunstorf
als Bevollmächtigte

Furche
Oberkirchenrätin

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